Widerrufsrecht bei Maklerverträgen
Widerrufsrecht bei Maklerverträgen
Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge.
Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.
Dementsprechend unterliegen Maklerverträge, die auch außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, z. B. im Internet, per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief, dem Widerrufsrecht.
Hier finden Sie unsere allgemeine Maklergeschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung…
Informationen über das Geldwäschegesetzt ( GwG )
Es besteht eigentlich schon sein 2002, jedoch erst jüngst sorgte das Geldwäschegesetz (GwG) unter Immobilienprofis für Aufregung.Und das aus guten Grund: Seit 2008 gilt es auch für Makler und seit 2011 überprüfen Aufsichtsbehörden die Einhaltung des Erlasses.
Welche Pflichten müssen Immobilienmakler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erfüllen?
Zuerst sind alle Makler verpflichtet, die Mitarbeiter des Betriebes
über das Gesetz zu informieren und auf die Einhaltung zu achten. Zudem
sind sie angehalten, ihre Kunden zu identifizieren und zu überprüfen.
Von natürlichen Personen muss folgendes festgehalten werden: Name,
Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer
und die ausstellende Behörde. Die vom Kunden erhaltenen Daten müssen
anhand des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden überprüft werden.
Einfacher ist eine Kopie des Ausweises zu den Akten zu nehmen. Die so
erhobenen Daten müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Bei
Firmenkunden bzw. juristischen Personen müssen Firma, Name, Rechtsform,
Registernummer (wenn vorhanden), Anschrift des Sitzes, Namen der
Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter überprüft
werden. Auch der wirtschaftlich Berechtigte (mehr als 25 % Anteil) muss
festgestellt, identifiziert und überprüft werden. Dafür ist ein
Handelsregisterauszug oder eine Gesellschafterliste notwendig.
Warum wird die Einhaltung des GwG seit kurzem so verschärft überprüft?
Die verschärfte Überwachung des GwG kam auf Druck der EU zustande. Die hat Deutschland vorgeworfen, nicht ausreichend darauf zu achten, ob möglicherweise illegal erwirtschaftetes Geld bzw. Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Es drohten Klagen durch die EU, Berlin reagierte und gab den Druck an die Länder weiter. Resultat ist, dass nun in jedem Bundesland unterschiedliche Behörden für die Durchsetzung und Kontrolle des Geldwäschegesetzes verantwortlich sind – teilweise sind es die Ordnungsbehörden der Städte und Kreise, teilweise Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien und teilweise andere Behörden auf Landesebene. Auch bei Verdachtsmeldungen gibt es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, teilweise sind neben Bundeskriminalamt und Landeskriminalämter, noch Staatsanwaltschaften zu unterrichten. Dadurch wird ein hoher bürokratischer Aufwand mit identischen Mehrfachmeldungen geschaffen.